Das Verwaltungsberufungsgericht in Jönköping hat den Bescheid der Spelinspektionen bestätigt, der die Lizenzierung von elektronischen Bingo-Terminals für Einzelhandelsstandorte ablehnte. Die am Dienstag veröffentlichte Entscheidung hebt ein Urteil aus November 2024 auf, das zuvor zugunsten des Betreibers ergangen war.
Lizenzantrag und behördliche Prüfung
Die Föreningen Idrottens Spel i Sverige reichte im Juni 2023 einen Lizenzantrag ein, um in rund 297 Geschäften und Kiosken in ganz Schweden nicht vorübergehende Bingo-Automaten aufzustellen. Die Spelinspektionen lehnte den Antrag am 21. März 2024 ab und führte aus, dass Einzelhandelsumgebungen die vom Spielgesetz geforderte soziale Kontrolle nicht gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde wies darauf hin, dass die erhöhte Erreichbarkeit für Kinder und Jugendliche an diesen Standorten mit den gesetzlichen Anforderungen an Sicherheit und Verbraucherschutz unvereinbar sei.Entscheidung des Berufungsgerichts
Das Verwaltungsgericht Linköping hatte die Ablehnung im November 2024 zunächst aufgehoben und argumentiert, dass die Gesetzgebung eine flexible Aufstellung außerhalb traditioneller Bingo-Säle zulasse. Das Berufungsgericht Jönköping hat nun die ursprüngliche Position der Aufsichtsbehörde wiederhergestellt. Die Richter betonten, dass das Spielgesetz strenge Grenzen für Selbstbedienungsspielgeräte vorschreibt und deren Aufstellung explizit auf Einrichtungen mit nachgewiesener Aufsicht, wie etwa lizenzierte Restaurants oder spezialisierte Bingo-Säle, beschränkt.Das vom Betreiber vorgeschlagene Modell wurde an Maßgabe 3, Absatz 1 des Spielgesetzes (2018:1138) gemessen, die vorsieht, dass Glücksspielaktivitäten ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten, negative soziale Auswirkungen begrenzen und die Einbeziehung von Kriminalität verhindern müssen.